Satzung des Vereins

Satzung des Fördervereins zur Entwicklung und Erhaltung des Kirchenensembles Graal- Müritz

§1
Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Entwicklung und Erhaltung des Kirchen­sembles Graal-Müritz", im folgenden "Verein" genannt.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Nach erfolgter Eintragung lautet der Namen "Förderverein zur Entwicklung und Erhaltung des Kirchensembles Graal-Müritz e.V."
  4. Der Verein hat seinen Sitz in 18181 Graal- Müritz, Kastanienallee 8.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Ab­schnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereines ist die Förderung der Kirchengemeinde Graal-Müritz. Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Kirchengemeinde hinsichtlich der Erhaltung des Kirchengebäudes, der Kapelle (Feierhalle), sowie des entstehenden Gemeindehauses und der Friedhofseinfriedung und Gestaltung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem 16.Lebensjahr und juristische Personen sein.
  2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese ist mit ei­ner Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu treffen.
  4. Sind juristische Personen Mitglieder des Vereines, so übertragen diese ihre Stimme ei­nem Vertreter. Erklärungen dieses Vertreters verpflichten die juristische Person unmittel­bar.
  5. Vertreter nach § 3, Absatz 4 müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich legitimiert wer­den.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende oder Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person bzw. durch Ausschluss.
  7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Schluß des Kalenderjahres. Er muß nicht begründet werden. Das Kündigungs­schreiben muss spätestens zum 1.Oktober dem Vorstand zugehen.
  8. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereines in grober Weise zuwiderhandelt.

§4
Beiträge und Spenden

  1. Der Verein bringt seine Mittel zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke durch Mitglieds­beiträge sowie durch Spenden auf, um deren Einwerbung sich der Verein be­müht.
  2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
  4. Festgesetze Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, gleichzei­tig Schriftführer und dem Schatzmeister. Zusätzlich kann die Mitgliederver­sammlung bis zu zwei Beisitzer wählen, die nicht vertretungsberechtig sind.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und legt der Mitglieder­versammlung jährlich Rechenschaft ab. Die Jahresrechnung wird durch zwei gewählte Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer kontrolliert.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. In Vorstandssitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entschieden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einbe­rufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand hat in 3-monatigen Abständen den Kirchgemeinderat der Lukaskirchgemeinde Graal-Müritz über den Stand der Vereinsarbeit zu informieren, möglichst durch Teilnahme an Kirchgemeinderatssitzungen. Der Vorstand soll darüber hinaus ständig Kontakt zum Kirchgemeinderat der Lukaskirchgemeinde Graal-Müritz halten.

§7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereines. Ihre Auf­gabe ist insbesondere

- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende hat die Mitgliederver­sammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen fin­den statt, wenn dies in Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

§8
Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhin­derung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für jedes zu besetzende Ehrenamt einzeln und di­rekt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
  3. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt einzeln und direkt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfol­gen die Wahlen, Absatz zwei und drei betreffend, geheim.
  4. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Aus Kostengründen wird auf eine Zusendung an die Vereinsmitglieder verzichtet.

§9
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines

  1. Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung sind nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde Graal-Müritz bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich für Zwecke der Erhaltung der Kirchengebäude zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglie­der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§10
Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Rostock und Erfüllungsort Graal-Müritz.

Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13. Februar 2017 beschlossen.